Loos, Ferdinand
Firma | Ferdinand Loos |
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Branche | Beitel- und Hobeleisenschmied 1 |
Adresse | Alleestr., Remscheid, Deutschland 1 |
gegründet | vor 1842 |
geschlossen | nach 1875 |
Hersteller | x |
Händler | |
Beitel | x |
Bildhauerwerkzeuge | -- |
Quelle | 1 Hämmer und Kottenforschung in Remscheid, Band 6, Lobachtal (Hammertal), Bergbau in Remscheid, Günther Schmidt † 2 Allgemeines Zeichenregister für das Deutsche Reich, 1875 |
Warenzeichen der Firma Ferdinand Loos

Loos Ferdinand Heute den zwei und zwanzigsten Dezember acht
zehnhundert zwei und vierzig erschien ?
dem Secretariat ders Königl. Fabriken
Gerichts zu Remscheid der Beitelschmied Ferdi-
nand Loos in Ibach wohnend. Derselbe hatte laut vorliegendem, von der
Fabrikzeichen Commission xx den 28
Februar 1838 registrirter Acte von der
Wittwa Diedrich Theiss ein Zeichen: der fran
zösiche Stechbeitel mit den Buchstaben D.T.
käuflich an sich gebracht, um solches auf
Schreiner und Zimmermanns Geräthe zu prä
gen.
Zugleich überreichte derselbe mach Wortschrift
der Act 73 des Decrets vom 17. Dezember
1811 drei Abdrücke des besagten Zeichens
zum Zwecke der gesetzlich vorgeschriebenen
Hinterlegung desselben und Conservation
seines Eigenthums Rechtes und bat, ihm über
diese Hinterlegung Act zu ertheilen.
Hierüber ist gegenwärtige Verhandlung
aufgenommen und nach Verlesung und Ge
nehmigung unterschrieben, auf dem Com
parenten ein paraphirtes und besiegeltes
Exemplar jener Abdrücke zugestellt worden.
Demselben wurde zugleich aufgegeben, ?
nach einem Beschlusse des Fabrikengerichts
die Einreichung dieses Zeichens und die Ein
tragung des Verbal Prozesses auf 5 Sgr
festgesetzte Abgabe binnen 5 Tagen an
die hiesige Communalkasse bei Verlust
des Rechts einzuzahlen. Ferdinand Loos:
Haardt

1848-1875
No 49
Nach Position 206 der alten Zeichenrolle
war der Herr Diederich Theiss zu Remscheid zum
ausschließlchen Gebrauche des Zeichens ” der franze
Stechbeitel mit D.T. ” auf Schreiner- und Zimmer
manns Geräthschaften und ist diese Be-
nachrichtigung laut vorgelegter Urkunde auf den
Herren Ferdinand Loos daselbst eigenthümlich
übergegangen.
Nachdem der Letztere dieses Recht nach Vorschrift
des § 17 der Allerhöchsten Verordnung vom 18. August
1847, innerhalb der darin bestimmten Dreimonat
lichen Präclusivfrist bei hiesiger Stelle gehörig an-
gemeldet und die Beweismittel beigefügt hat.
Nachdem diese Anmeldung während zweier
Monate nach Ablauf obiger Präclusivfrist laut
meiner durch sämmtliche Amtsblätter von Westfalen
und der Rheinprovinz publizierten Bekanntma-
chung vom 18. Februar 1848 offen gelegt worden ist.
Nachdem hierauf keinerlei Einsprüche vorgebracht
sind,
beschließt:
das Königliche Gewerbe Gericht, trägt dieses Zeichen
wie hierdurch geschieht in die - nach Vorschrift der
bezogenen Verordnung vom 18. August 1847 ange
legte Zeichenrolle, und mit der darin ausgespro
chenen rechtlichen Wirkung ein, und verordnet,
daß dem Eigenthümer ein beglaubigter Auszug
zugefertigt werde.
Remscheid den 6. October 1848
Königl. Gewerbe. Gericht:
ZScharff Haardt
(unterhalb am Rand
Ausfertig. ertheilt 15/8 49
Eingetragen bei dem Königlichen Handelsgericht zu Barmen,
nach Anmeldung vom 8. Mai 1875, Morgens 9 Uhr 30 Minuten,
für sämmtliche Eisen- und Stahlwaaren:
unter Nr. 42 das Zeichen:
welches auf der Waare selbst durch Einschlagen und auf der Verpackung
angebracht wird"
2 Allgemeines Zeichenregister für das Deutsche Reich, 1875
3 Mit freundlicher Genehmigung des Historischen Zentrums der Stadt Remscheid - Findmittel AXB-20a
4 Mit freundlicher Genehmigung des Historischen Zentrums der Stadt Remscheid - Findmittel AXB-20b